Abschlusskompetenz, Form und Inhalt
Abschlusskompetenz
Die Erklärungskompetenz liegt aufgrund von OR 718a Abs. 1 bei den zur Vertretung befugten Personen der Konzernobergesellschaft.
Form
Die PE ist formfrei, empfehlenswert aber schriftlich zu erklären. Zusätzlicher Form- oder Verfahrenserfordernisse bedarf es jedoch nicht.
Inhalt
Der typische Klauselinhalt von PE besteht in:
- Kenntnisnahme vom Geschäft mit der Tochtergesellschaft
- Aufrechterhaltung des Beteiligungsverhältnisses
- Finanzielle Ausstattung und Bonität der Tochtergesellschaft
- Einflussnahme auf Geschäftsgebaren und Management der Tochtergesellschaft
- Gleichstellung der Verbindlichkeiten der TG mit jenen der Muttergesellschaft
- Informationsklausel.







