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Abschlusskompetenz, Form und Inhalt

Abschlusskompetenz

Die Erklärungskompetenz liegt aufgrund von OR 718a Abs. 1 bei den zur Vertretung befugten Personen der Konzernobergesellschaft.

Form

Die PE ist formfrei, empfehlenswert aber schriftlich zu erklären. Zusätzlicher Form- oder Verfahrenserfordernisse bedarf es jedoch nicht.

Inhalt

Der typische Klauselinhalt von PE besteht in:

  1. Kenntnisnahme vom Geschäft mit der Tochtergesellschaft
  2. Aufrechterhaltung des Beteiligungsverhältnisses
  3. Finanzielle Ausstattung und Bonität der Tochtergesellschaft
  4. Einflussnahme auf Geschäftsgebaren und Management der Tochtergesellschaft
  5. Gleichstellung der Verbindlichkeiten der TG mit jenen der Muttergesellschaft
  6. Informationsklausel.


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