Bonität der Konzernmutter
Bei Entgegennahme der PE hat der Empfänger zweierlei zu verlangen:
- Die Konzernobergesellschaft muss die PE wirtschaftlich verkraften können.
- Die Konzernobergesellschaft darf ihrerseits zu Liquidationswerten nicht überschuldet sein, wenn sie die Einstandspflicht erfüllen muss.







