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Bonität der Konzernmutter

Bei Entgegennahme der PE hat der Empfänger zweierlei zu verlangen:

  • Die Konzernobergesellschaft muss die PE wirtschaftlich verkraften können.
  • Die Konzernobergesellschaft darf ihrerseits zu Liquidationswerten nicht überschuldet sein, wenn sie die Einstandspflicht erfüllen muss.

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